Rechtsfragen

Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu Ausgehzeiten und Konsum von Alkohol und Tabak.

Eine sehr gute Übersicht über dieses Thema und zum Jugendschutzgesetz bietet das Bayerische Landesjugendamt im Elternratgeber „Eltern im Netz“ auf der Homepage www.elternimnetz.de. Dort werden nicht nur die Gesetzestexte in ihrer neuesten Ausführung erläutert, sondern Sie erhalten auch Anregungen und Ideen, wie Sie mit Jugendlichen umgehen können. Denn im Sinne des PEP4Teens-Programms gilt auch hier: Wenn die Beziehung stimmt, können Absprachen mit Jugendlichen über Ausgehzeiten, Alkoholkonsum und Rauchen gelingen.

Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten?

Seit 1.4.2003 gelten die Bestimmungen des Jugendschtuzgesetzes (JuSchG).

Aufenthalt in Gaststätten und Diskotheken (§ 4 JuSchG)

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren:
Der Aufenthalt ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt oder wenn sie in der Zeit zwischen 5Uhr morgens und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Ausnahme: Diese Vorschriften gelten nicht bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe wie Jugendzentren, Jugendverbänden, Jugendarbeit der Jugendämter und Kirchen.

Jugendliche ab 16 Jahren:
Der Aufenthalt ist ohne Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet. Ausnahme: Eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe.

Alle Kinder und Jugendliche:
Der Aufenthalt ist nicht erlaubt in einer Nachtbar oder einem ähnlichen Vergnügungsbetrieb.

Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen (§5 JuSchG)

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren:
Die Teilnahme ist nur in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt. Ausnahme: Bei einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder wenn sie künstlerischer Betätigung oder Brauchtumspflege dient, ist Anwesenheit von Kindern bis 14 Jahre ohne Begleitung bis 22 Uhr und von Jugendlichen bis 24 Uhr erlaubt.

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten (§8 JuSchG)

Der Aufenthalt ist generell für alle Kinder und Jugendlichen verboten. Gemeint sind damit Orte, an denen der Prostitution nachgegangen wird, mit Drogen gehandelt wird etc.

Wie können Eltern die Ausgehzeiten praktisch regeln?

Eltern können die gesetztlichen Vorgaben beschränken (aber nicht ausweiten!). Verbote und Einschränkungen sollten Sie dem Alter und der Situation angemessen begründen. Sie können die Aufsicht auch einem Erwachsenen übertragen, der in Ihrem Auftrag Verantwortung und Aufsicht während der Ausgehzeit übernimmt. Da ein gewisses Autoritätsverhältnis zwischen Begleiter und Kind bestehen soll, kann nicht der volljährige Freund der Tochteer mit dieser Aufsicht betraut werden. Als Nachweis empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht. Bei allen Veranstaltungen oder Treffen im privaten Rahmen gelten keine Altersbegrenzungen, denn sie unterliegen der Aufsichtspflicht der Eltern oder der Erwachsenen. Dies gilt auch, wenn dazu Räume in einer Gaststätte angemietet werden. Die Kontrolle dieser Altersbegrenzungen und Vollmachten liegt in der Verantwortung der Wirte, Discobetreiber und Veranstalter, die für die Einhaltung sorgen müssen. Ihre Verantwortung endet an der Ausgangstür, sodass Sie sich als Eltern um einen sicheren Heimweg Ihrer Kinder kümmern sollten.

Alkohol und Tabak

Grundsätzlich sind Verkauf und Konsum verboten. Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahren dürfen Tabak, Bier, Wein und ähnliche Getränke erhalten und konsumieren.

Anmerkung: Zu allen diesen Fragen erhalten Sie auch bei Ihrem Örtlichen Jugendamt Auskunft und Beratung.